Das LAG Hamm (Beschluss vom 16.09.2024, Az. 16 TaBV 37/24) macht deutlich: Fehler bei der Betriebsratswahl sind kein Kavaliersdelikt; sie führen zur Unwirksamkeit der gesamten Wahl. Für Sie als Wahlvorstand heißt das: Schon kleine Versäumnisse bei Wählerliste und Wahlausschreiben können die gesamte Wahl zu Fall bringen. Der Beitrag zeigt, worauf Sie jetzt besonders achten müssen.
Unvollständige Wählerliste und falsche Fristen
Der Fall: In dem Verfahren ging es um eine Betriebsratswahl, bei der der Wahlvorstand zunächst eine Wählerliste erstellt und anschließend ein Wahlausschreiben veröffentlicht hatte. In der Wählerliste waren jedoch nicht alle Beschäftigten erfasst. Konkret fehlten mehrere befristet beschäftigte Teilzeitkräfte sowie einige Leiharbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb eingesetzt waren.