Wenn die Stimmabgabe beendet ist, beginnt die entscheidende Phase der Betriebsratswahl, in der die Stimmen ausgezählt, die Ergebnisse dokumentiert und anschließend bekanntgegeben werden. In dieser Phase entscheidet sich, ob die Wahl rechtlich Bestand hat, weil bereits kleine formale Fehler erhebliche Folgen haben können, sodass Genauigkeit stets Vorrang vor Schnelligkeit haben sollte.
Was passiert mit den Stimmen nach der Betriebsratswahl?
Je nach Wahlverfahren werden die Stimmen unterschiedlich ausgewertet. Bei der Mehrheitswahl werden die Personen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei der Verhältniswahl erfolgt die Sitzverteilung nach dem d’Hondt-Verfahren, das die Stimmen proportional auf die Vorschlagslisten verteilt.
Zusätzlich muss der Wahlvorstand die gesetzlich vorgeschriebene Geschlechterquote beachten. Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss seinem zahlenmäßigen Anteil entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. Wird diese Regel nicht beachtet, kann die Wahl angefochten werden.
Mehrheitswahl
Die Mehrheitswahl findet statt, wenn nur eine Vorschlagsliste eingereicht wurde. Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Auch wenn das Verfahren überschaubar wirkt, sind formale Genauigkeit und Transparenz entscheidend.
Die Stimmzettel müssen eindeutig gestaltet, die Auszählung der Betriebsratswahl öffentlich und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Fehler bei der Faltung der Stimmzettel, unklare Angaben oder unvollständige Protokolle können zur Ungültigkeit führen.
Eine präzise Wahlniederschrift ist daher Pflicht: Sie belegt, dass das Wahlverfahren korrekt abgelaufen ist.
Verhältniswahl
Wird mehr als eine Vorschlagsliste eingereicht, greift die Verhältniswahl. Hier werden die Sitze nach dem Stimmenverhältnis der Listen verteilt. Das Verfahren sorgt für faire Repräsentation, ist aber rechenintensiv.
Der Wahlvorstand muss die Stimmen sorgfältig erfassen, Höchstzahlen berechnen und die Ergebnisse Schritt für Schritt prüfen. Besonders bei knappen Ergebnissen empfiehlt es sich, die Berechnung doppelt zu kontrollieren und bei Bedarf juristisch begleiten zu lassen.
Ein korrektes Vorgehen bei der Verhältniswahl ist essenziell, um die Wahl vor Anfechtungen zu schützen.
Wie berechnet man die Geschlechterquote im Betriebsrat?
Die Geschlechterquote ist gesetzlich festgelegt (§ 15 Abs. 2 BetrVG) und sichert die Repräsentanz des im Betrieb unterrepräsentierten Geschlechts. Der Wahlvorstand ermittelt sie in fünf Schritten:
- Anteil der Geschlechter in der Belegschaft berechnen
- Minderheitengeschlecht bestimmen
- Mindestanteil im Betriebsrat festlegen
- Sitze unter Berücksichtigung der Quote zuweisen
- Losentscheid bei gleicher Höchstzahl
Wenn die Geschlechterquote nicht korrekt angewendet wird, kann die gesamte Betriebsratswahl angefochten werden, selbst wenn das Ergebnis auf den ersten Blick rechnerisch richtig erscheint, da formale Fehler bei der Sitzverteilung die Rechtmäßigkeit der Wahl insgesamt infrage stellen.
Wie dokumentiert der Wahlvorstand die Betriebsratswahl richtig?
Nach der Auszählung der Stimmen muss der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anfertigen. Sie dokumentiert den gesamten Ablauf und enthält:
- die Zahl der abgegebenen und gültigen Stimmen,
- die Stimmenverteilung je Liste,
- die Namen der gewählten Personen,
- und besondere Vorkommnisse während der Wahl.
Nur eine vollständige, unterschriebene Wahlniederschrift garantiert, dass die Betriebsratswahl rechtssicher bleibt. Anschließend werden alle Unterlagen in der Wahlakte gesammelt und an den neuen Betriebsrat übergeben.
Abschlussarbeiten des Wahlvorstands
Nach der Feststellung des Ergebnisses benachrichtigt der Wahlvorstand die gewählten Personen schriftlich. Diese können die Wahl annehmen oder ablehnen. Erst wenn alle Annahmeerklärungen vorliegen, darf das Wahlergebnis veröffentlicht werden.
Zum Abschluss übergibt der Wahlvorstand die vollständige Wahlakte an den neuen Betriebsrat, der sie bis zum Ende seiner Amtszeit aufbewahrt. Damit endet die Tätigkeit des Wahlvorstands, während der neu gewählte Betriebsrat seine Arbeit aufnimmt und die Interessen der Beschäftigten in der kommenden Amtszeit vertritt.
Wie verläuft die Betriebsratswahl im Kleinbetrieb?
In kleinen Betrieben ohne bestehenden Betriebsrat gilt das vereinfachte Wahlverfahren. Es ermöglicht eine zügige Durchführung, verlangt aber ebenfalls die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.
Im vereinfachten Verfahren erfolgen Wahlvorschläge, Stimmabgabe und Auszählung der Betriebsratswahl häufig am selben Tag. Sorgfalt ist entscheidend, besonders bei der Dokumentation und Veröffentlichung, da formale Fehler schnell zu Anfechtungen führen.