Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Vorbereitungen pünktlich
abgeschlossen sind. Wahlurne(n), Stimmzettel sind vorhanden, die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, unbeobachtet von anderen zu wählen.
Beispiel
Am Tag der Stimmabgabe stellen Sie fest, dass eine der Wahlurnen nicht verschlossen war. Trotzdem ist die Wahl durchgeführt worden. In diesem Fall ist die Wahl anfechtbar und wird mit Sicherheit für nichtig erklärt. Die unverschlossene Wahlurne stellt einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl dar.