Aktuelle Rechtsprechung

Protokolle eines Schließsystems reichen nicht als Beweismittel

So viel vorweg: Wer einen Arbeitszeitbetrug begeht, riskiert ganz klar eine fristlose Kündigung. Das gilt auch nach dieser Entscheidung! Allerdings können Sie dem folgenden Urteil entnehmen, dass Ihr Arbeitgeber einen Arbeitszeitbetrug, wie alle sonstigen Behauptungen auch, im Zweifel beweisen muss. Bestehen Zweifel an der Beweisbarkeit, haben die entsprechenden Kollegen u. U. Glück. Denn in einem solchen Fall kann eine bereits ausgesprochene Kündigung unter Umständen in einem Kündigungsschutzverfahren als unwirksam bewertet werden. So hat es das Landesarbeitsgericht Köln in der kürzlich veröffentlichten folgenden Entscheidung klargestellt (28.3.2024, Az. 6 Sa 105/23).

Friederike Becker-Lerchner

25.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber wirft Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug vor

Der Fall: Nach den Behauptungen der Arbeitgeberin soll die Arbeitnehmerin nach einer einschlägigen Abmahnung einen Arbeitszeitbetrug begangen haben. Die Arbeitgeberin hatte der Beschäftigten daraufhin fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber hatte versucht, durch Protokolle eines Schließsystems nachzuweisen, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz immer bereits um 15 Uhr verlassen hatte. Unabhängig davon warf die Arbeitgeberin ihrer Mitarbeiterin vor, gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen zu haben. Die Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage; mit Erfolg.

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