BEAMTENRECHT

Zwischen Meinungsfreiheit und Mäßigungsgebot: Was dürfen Beamte öffentlich sagen?

Aktuell werden politische Debatten immer hitziger geführt. Dabei stehen auch Beamtinnen und Beamte zunehmend unter Beobachtung. Wie weit dürfen sie in ihrer amtlichen Funktion gehen, wenn sie sich zu politischen Akteuren äußern? Ein aufschlussreiches Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg hat hierzu klare Grenzen definiert (17.11.2025, Az. 1 A 2586/23).

Maria Markatou

09.01.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Der Präsident einer Polizeidirektion in Niedersachsen gab der „Nordwest Zeitung“ ein Interview, in dem er sich sehr kritisch über die AfD äußerte. Er warf der Partei unter anderem vor, sie täusche die Bürger mit einem „Lügenkonstrukt“, sei eine „Gefahr für die Innere Sicherheit“ und manipuliere das Sicherheitsgefühl der Menschen. Diese und weitere Aussagen, die sowohl in der Online- als auch in der Printausgabe der Zeitung erschienen, führten zur Klage der Partei. Sie sah in den Äußerungen des hochrangigen Beamten einen unzulässigen Eingriff in ihre Rechte, insbesondere in die Chancengleichheit der Parteien.

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