URTEIL
Zustimmung des Integrationsamts muss ohne Verzögerung eingeholt werden
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat klargestellt, dass Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung die Frist für den Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts zu einer außerordentlichen Kündigung hemmen (22.1.2025, Az. 11 K 2880/20). Ein wichtiges Urteil, das Sie in Fällen der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen kennen sollten.
Maria Markatou
24.03.2025
·
3 Min Lesezeit
Info: Grundsätzliches zur 2-Wochen-Frist
Eine fristlose Kündigung muss Ihr Dienstherr nach § 626 Abs. 2 BGB binnen 2 Wochen aussprechen. Bevor Ihr Dienstherr aber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen kann, benötigt er neben der Anhörung von Ihnen als Personalrat sowie der Schwerbehindertenvertretung die Zustimmung des Inklusionsamts. Und dann wird es manchmal mit der 2-Wochen-Frist schwierig. Denn Ihr Dienstherr muss zunächst die Beweise für das Fehlverhalten sichern, bevor er die Zustimmung des Inklusionsamts zur Kündigung einholt. Das ist wichtig, weil das Inklusionsamt die Kündigung nur genehmigt, wenn der Dienstherr den Sachverhalt nachvollziehbar darlegen kann. Die Frist von 2 Wochen für eine außerordentliche Kündigung beginnt, sobald der Dienstherr von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hat.
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