Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist eine der wichtigsten Aufgaben, die Sie als Betriebsrat mit dem Amtsantritt übernehmen. Dafür gibt Ihnen das BetrVG das Werkzeug schlechthin an die Hand: Sie sind dazu verpflichtet, in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Dies ist kein „Kann-Paragraf“, sondern ein eindeutiges Mitbestimmungsrecht.
ARBEITSSICHERHEIT
Zusammenarbeit im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Ihr Recht auf Information und Mitbestimmung
Wie gut klappt bei Ihnen die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und dem Betriebsarzt? Das ASiG regelt in § 9 klar die Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Betriebsrat und den betrieblichen Experten für Sicherheit und Gesundheit. Doch die Realität sieht in Betrieben oft anders aus: Betriebsräte werden häufig erst informiert, wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden. Doch Sie als Gremium sind mehr als nur Zuschauer! Sie vertreten Ihre Kollegen und müssen daher in allen Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes involviert sein. Wie Ihnen das besser gelingt? Das erfahren Sie in diesem Artikel!