ARBEITSRECHT

Zugangsnachweis: Finger weg vom Einwurfeinschreiben!

Damit eine Kündigung wirksam wird, muss sie dem*der Betroffenen zugegangen sein. Ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post in Kombination mit einem Einlieferungsbeleg sowie einem Sendungsstatus genügt nicht als Beweis dafür, dass die Kündigung bei dem*der Empfänger*in angekommen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, 30.1.2025, Az. 2 AZR 68/24).

Maria Markatou

19.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Arbeitgeber sprach einer Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 14.3.2022 eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Hilfsweise kündigte er ordentlich zum 30.9.2022. Die Arbeitnehmerin bestritt jedoch den Zugang dieses Kündigungsschreibens. Der Arbeitgeber konterte, dass 2 seiner Mitarbeiterinnen das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt hätten. Danach hätten sie es gemeinsam zur Post gebracht und dort am 26.7.2022 um 15.35 Uhr als Einwurf-Einschreiben, also mit Sendungsnummer, persönlich aufgegeben.

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