AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Zu wenige Bewerber für Betriebsratswahl: Nachfrist nicht zulässig
Finden sich bei einer Betriebsratswahl weniger Wahlbewerber, als Sitze vorgesehen sind, muss der Wahlvorstand die Betriebsratswahl ohne Nachfrist für weitere Meldungen durchführen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden und damit im Vorfeld der im kommenden Jahr anstehenden Betriebsratswahl Klarheit im Hinblick auf das Wahlverfahren geschaffen (22.5.2025, Az. 7 ABR 10/24).
Friederike Becker-Lerchner
27.10.2025
·
3 Min Lesezeit
Betriebsrat setzt Nachfrist
Der Fall: In einem Gemeinschaftsbetrieb mit 367 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollte außerhalb der regulären Wahlperiode eine Betriebsratswahl durchgeführt werden. Entsprechend § 9 BetrVG wären bei dieser Belegschaftsstärke 9 Betriebsratsmitglieder zu wählen gewesen. Allerdings ließen sich bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von 2 Wochen lediglich 6 Kandidaten und Kandidatinnen aufstellen, also zu wenige. Das nahm der Wahlvorstand zum Anlass, eine Nachfrist von etwas mehr als einer Woche zu setzen.
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