SCHWERPUNKTTHEMA

Zu kleines Betriebsratsbüro? Diese Grundsätze zu Größe und Lage des Büros sollten Sie kennen

Die Gesetzeslage ist eigentlich eindeutig. Der Arbeitgeber hat die für die Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung des Betriebsrats erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Nur: Was ist erforderlich? Betriebsräte und Arbeitgeber haben dazu oft sehr unterschiedliche Vorstellungen. Wenn Sie die Grundsätze der Rechtsprechung dazu kennen, können Sie Ihre Position gegenüber dem Arbeitgeber besser durchsetzen.

Friederike Becker-Lerchner

07.03.2025 · 7 Min Lesezeit

Das Leben ist für den Betriebsrat kein Wunschkonzert

Natürlich macht Betriebsratsarbeit in einem großen, gut gelegenen und gut ausgestatteten Betriebsratsbüro mehr Spaß. Und natürlich entscheidet zunächst der Betriebsrat darüber, ob und in welchem Umfang Räume zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und daher vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind. Aber: Bei Ihrer Entscheidung über die Größe des erforderlichen Büros müssen Sie den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) beachten. Das bedeutet konkret, dass Sie darauf bedacht sein müssen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken, das entschieden kürzlich Richter in Köln (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 9.2.2024, Az. 9 TaBV 34/23).

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