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Zeugnis für MS-Office-Kenntnisse gefordert – Entschädigung gezahlt!

Schon unsere Kinder lernen mit Tablets oder in Klassen, in denen jedes Kind mit einem iPad ausgestattet ist. Und auch wir Älteren arbeiten mit Handytickets, Onlinebanking … Worauf ich hinauswill, ist, dass heute jeder in irgendeiner Form mit dem PC, mit Handys, Tablets umgehen kann, ohne dass wir dafür einen Kurs absolviert hätten. Im Bewerbungsverfahren darf sich ein Dienstherr daher nicht auf den Standpunkt stellen, dass Personen ohne Zeugnis keine Ahnung haben. Tut er es doch, kann das teuer werden (Arbeitsgericht Essen, 24.6.2025, Az. 2 Ca 463/25).

Maria Markatou

12.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein schwerbehinderter Mann hat sich als Teilzeitkraft für Sekretariatsarbeit beworben. Der Arbeitgeber war eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Bewerber wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er verlangte daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 5.176 € nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von der Beklagten. Er sei aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Der öffentliche Arbeitgeber hätte ihn nach § 165 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Der Arbeitgeber war anderer Ansicht, da er den Mann für offensichtlich ungeeignet für die Stelle hielt. Die Stellenausschreibung habe sehr gute MS-Office-Kenntnisse verlangt. Der Bewerber habe keine Nachweise über diese Kenntnisse eingereicht, sondern nur geschrieben, geübt im Umgang zu sein. Der Fall musste vor Gericht entschieden werden.

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