AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Zeitweiliges Dulden eines Hundes im Büro ist keine betriebliche Übung
Ein Bürohund trägt zu einem positiven Arbeitsklima bei. Er soll helfen, Stress abzubauen und das allgemeine Wohlbefinden der Mitarbeitenden zu steigern. Darüber hinaus erleichtert er den Besitzern die Organisation der Betreuung. Deshalb erlauben einige Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ihre Fellnasen mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Allerdings haben Ihre Kolleginnen und Kollegen grundsätzlich keinen Anspruch, ihre Vierbeiner mit ins Büro zu bringen; es sei denn, eine entsprechende Regelung verschafft ihnen einen Anspruch. Und auch wenn Ihr Arbeitgeber es eine gewisse Zeit lang zulässt, dass Beschäftigte ihren Hund mit zur Arbeit bringen, obwohl im Arbeitsvertrag ausdrücklich ein Verbot am Arbeitsplatz geregelt ist, entsteht daraus keine betriebliche Übung. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entnehmen (8.4.2025, Az. 8 GLa 5/25).
Friederike Becker-Lerchner
02.05.2025
·
2 Min Lesezeit
Arbeitnehmerin bringt seit 2019 regelmäßig Hund mit ins Büro
Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Spielhallenaufsicht, arbeitete jahrelang unter wechselnden Vorgesetzten in einer Spielhalle. Dort herrscht Publikumsverkehr. Zudem bietet der Arbeitgeber den Kunden Snacks und Getränke an. Deshalb sind Haustiere in der Spielhalle nach dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin ausdrücklich verboten.
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