AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Zeitweiliges Dulden eines Hundes im Büro ist keine betriebliche Übung

Ein Bürohund trägt zu einem positiven Arbeitsklima bei. Er soll helfen, Stress abzubauen und das allgemeine Wohlbefinden der Mitarbeitenden zu steigern. Darüber hinaus erleichtert er den Besitzern die Organisation der Betreuung. Deshalb erlauben einige Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ihre Fellnasen mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Allerdings haben Ihre Kolleginnen und Kollegen grundsätzlich keinen Anspruch, ihre Vierbeiner mit ins Büro zu bringen; es sei denn, eine entsprechende Regelung verschafft ihnen einen Anspruch. Und auch wenn Ihr Arbeitgeber es eine gewisse Zeit lang zulässt, dass Beschäftigte ihren Hund mit zur Arbeit bringen, obwohl im Arbeitsvertrag ausdrücklich ein Verbot am Arbeitsplatz geregelt ist, entsteht daraus keine betriebliche Übung. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entnehmen (8.4.2025, Az. 8 GLa 5/25).

Friederike Becker-Lerchner

02.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmerin bringt seit 2019 regelmäßig Hund mit ins Büro

Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Spielhallenaufsicht, arbeitete jahrelang unter wechselnden Vorgesetzten in einer Spielhalle. Dort herrscht Publikumsverkehr. Zudem bietet der Arbeitgeber den Kunden Snacks und Getränke an. Deshalb sind Haustiere in der Spielhalle nach dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin ausdrücklich verboten.

Seit dem Jahr 2019 brachte sie dennoch immer wieder ihren Hund mit zum Dienst. Einwände dagegen äußerte zunächst niemand. Nach einem weiteren Vorgesetztenwechsel wurde ihr dann allerdings das Mitbringen ihres Hundes untersagt.

Mit Schreiben vom 7.3.2025 bat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin, es künftig zu unterlassen, den Hund mit an den Arbeitsplatz zu bringen. In seinem Schreiben bezog er sich auf den Arbeitsvertrag.

Arbeitnehmerin wehrt sich mit einer einstweiligen Verfügung

Die Arbeitnehmer leitete umgehend ein Eilverfahren ein. Und zwar mit dem Ziel, dass sie den Hund bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin mit ins Büro nehmen könnte. Ihr Eilverfahren begründete sie damit, dass die Anweisung, den Hund nicht mehr mit an den Arbeitsplatz zu bringen, der gelebten Praxis mehrerer Jahre entgegenstehe.

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einigen sich auf Vergleich

Die Entscheidung: Das Gericht entschied nicht, da sich der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin auf einen Vergleich einigten, um das Beschäftigungsverhältnis fortsetzen zu können. Die Parteien kamen dazu überein, dass der Hund bis zum 31.5.2025 weiterhin mit an den Arbeitsplatz kommen darf. Das soll gewährleisten, dass der Hund sich in diesem Zeitraum an andere Betreuungssituationen gewöhnen kann.

Das Gericht deutete in dem Verfahren zudem an, dass das vertragliche Verbot der Mitnahme von Haustieren aus dem Arbeitsvertrag weiterhin bestehe. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Regelung bis dato nicht durchgesetzt habe, führe nicht dazu, dass sie nicht mehr gültig sei. Es spreche vielmehr einiges dafür, dass der Arbeitgeber befugt sei, den Hund am Arbeitsplatz zu verbieten, damit Kunden sich nicht davon abhalten lassen, die Spielhalle zu besuchen.

Fazit: Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber

Ob Ihre Kolleginnen und Kollegen ihre Haustiere mit ins Büro nehmen dürfen, entscheidet Ihr Arbeitgeber, sofern sich nicht aus sicherheits- oder hygienischen Gründe sowieso Verbote ergeben. Denn Ihr Arbeitgeber kann insoweit von seinem Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung Gebrauch machen. Danach kann er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Das heißt: Die Mitnahme eines Hundes ins Büro setzt die Genehmigung Ihres Arbeitgebers voraus. Etwas anderes gilt, wenn ein Kollege bzw. eine Kollegin einen Anspruch aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einer separaten Vereinbarung im Arbeitsvertrag geltend macht.

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