AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Zeit zum Erreichen des Arbeitsplatzes muss zumutbar sein
Wer Rufbereitschaft leistet, muss sich bereithalten und im Fall eines Anrufs am Arbeitsplatz anrücken. Viele Arbeitgeber vereinbaren mit den Rufbereitschaft leistenden Kolleginnen und Kollegen eine bestimmte Zeit, innerhalb derer die jeweiligen Kollegen den Arbeitsplatz erreichen müssen, die sogenannte Anrückzeit. Die Vorgabe eines Klinikums, dass Ärzte innerhalb von 30 Minuten beim Patienten sein müssen, hielt das Arbeitsgericht Hannover für unrechtmäßig (24.4.2025, Az. 2 Ca 436/24).
Friederike Becker-Lerchner
19.09.2025
·
2 Min Lesezeit
Arbeitgeber schreibt ärztlichen Beschäftigten Anrückzeit vor
Der Fall: Gestritten wurde zwischen dem Arbeitgeber, einem Klinikum, und einem Arbeitnehmer, einem Arzt. Die beiden waren unterschiedlicher Meinung darüber, ob der Arbeitgeber dem Beschäftigten im Rahmen der Rufbereitschaftsdienste eine Zeitvorgabe auferlegen durfte, innerhalb derer der Arzt und seine Kollegen im Notfall am Arbeitsplatz erscheinen mussten. Denn eine Regelung im Unternehmen sah vor, dass das medizinische Personal in einem solchen Fall innerhalb von maximal 30 Minuten beim Patienten sein muss (Anrückzeit).
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