Antwort:
Hier gibt es eine klare Antwort, denn im § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) heißt es im letzten Abschnitt: „Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.“ Dementsprechend darf der Betriebsarzt die Krankmeldung des Hausarztes nicht in Zweifel ziehen.
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