Wer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat
Grundsätzlich haben alle Beschäftigten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Und zwar für die Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 2 EFZG). Der Anspruch besteht für Vollzeitkräfte, befristet oder unbefristet beschäftigt, Teilzeitkräfte sowie Minijobber und kurzfristig beschäftigte Aushilfen sowie Auszubildende.