Wer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat
Grundsätzlich haben alle Beschäftigten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Und zwar für die Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 2 EFZG).
Wann kein Anspruch gegeben ist
Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine 4 Wochen, haben betroffene Kolleginnen und Kollegen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Hier springt bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sofort die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Ihr Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung zudem verweigern, wenn der Beschäftigte seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Wann ein Verschulden der eigenen Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Erkranken Kollegen, bei denen sich längere Arbeits- und Freistellungsphasen abwechseln, während eines Freizeitintervalls, haben sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wie Sie die 6-Wochen-Frist berechnen
Bei Langzeiterkrankungen geht die Entgeltfortzahlung nach 6 Wochen in ein Krankengeld über. Achten Sie darauf, dass die 6-Wochen-Frist von Ihrem Arbeitgeber richtig ermittelt wird. Die 6-Wochen-Frist beginnt übrigens bei Kollegen, die die Arbeit im Laufe eines Arbeitstags wegen einer Krankheit niederlegen und nach Hause gehen müssen, erst am darauffolgenden Tag.
Wie mit Vorerkrankungen umzugehen ist
Erkranken Beschäftigte immer wieder an derselben Krankheit oder gleichzeitig an mehreren Krankheiten, entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung u. U. nur einmal. Grundsätzlich haben Beschäftigte einen neuen Anspruch auf die 6-wöchige Entgeltfortzahlung, wenn sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mindestens 6 Monate arbeitsfähig waren oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.