RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wirksame Kündigung trotz Verwendung eines falschen Firmenstempels

Kündigt ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers während der Probezeit, führt die Verwendung eines falschen Firmenstempels nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Aussteller der Kündigung trotzdem erkennbar ist (Arbeitsgericht Suhl, 14.08.2024, Az. 6 Ca 96/24).

Friederike Becker-Lerchner

28.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeberin kündigt während der Probezeit

Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers während der Probezeit gekündigt. Im Kündigungsschreiben standen in der Kopfzeile Name und Anschrift der Arbeitgeberin sowie zudem in der Unterschriftenleiste der Name der Arbeitgeberin. Unterschrieben wurde die Kündigung dann allerdings unter Verwendung eines anderen Firmenstempels. In der Unterschriftenzeile war neben dem Namen der Arbeitgeberin ergänzt „(ppa TB)“ und neben der Unterschrift der Arbeitgeberin tauchte der Firmenstempel mit der Bezeichnung „P.H.E. GmbH“ auf.

Der Arbeitnehmer nahm diese Zweideutigkeit zum Anlass, gegen die Kündigung vorzugehen. Die Arbeitgeberin hielt den Vorwürfen entgegen, dass die Kündigung vom Prokuristen unterschrieben worden sei. Sie sei formal und inhaltlich wirksam.

Kündigung ist wirksam

Das Gericht entschied, dass die Kündigung wirksam sei. Es stellte klar, dass die Verwendung des falschen Firmenstempels die Kündigung in diesem Fall nicht unwirksam mache. Der Aussteller der Kündigung sei über die Kopfzeile und auch über das Unterschriftenfeld erkennbar. Das habe auch der Arbeitnehmer erkannt. Schließlich habe er seine Kündigungsschutzklage ausdrücklich gegen die Firma gerichtet, mit der er den Anstellungsvertrag geschlossen hatte.

Es sei zwar durchaus offensichtlich, dass der Stempel, den der Prokurist bei seiner Unterschrift genutzt habe, der falsche gewesen sei. Zu einer Änderung in der Person des Ausstellers komme es hierdurch aber nicht. Maßgeblich sei, dass offensichtlich erkennbar sei, wer die Kündigung habe ausstellen wollen. Das sei hier der Fall.

Probezeitkündigung muss nicht begründet werden

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Kündigung während der Wartezeit des § 1 Kündigungsschutzgesetz ausgesprochen wurde. Sie bedürfe deshalb keiner weiteren Begründung. Das Beschäftigungsverhältnis habe am 01.08.2023 begonnen. Am 12.01.2024 habe die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich überreicht. Das Arbeitsverhältnis endete deshalb am 26.01.2024.

Das Gericht wies in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass sich die Berechnung der Wartezeit ausschließlich nach dem Kalender bemesse. Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers sei zudem eine 6-monatige Probezeit wirksam vereinbart worden. Diese führt nach § 622 Abs. 3 BGB zu einer Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Ihre Rolle als Betriebsrat

Als Betriebsrat sind Sie auch bei einer Probezeitkündigung anzuhören (§ 102 BetrVG). An eine Probezeitkündigung werden zwar grundsätzlich nicht so hohe Anforderungen gestellt wie an eine reguläre Kündigung. Ihre Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen, sind deshalb begrenzt.

Probezeit von 6 Monaten meist okay

Der Zeitrahmen für eine Probezeit ist in § 622 Abs. 3 BGB geregelt. Während einer vereinbarten Probezeit von maximal 6 Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem entschieden, dass Ihr Arbeitgeber keine besondere Begründung benötigt, um im Arbeitsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren.

Allerdings gilt das nicht mehr für alle Verträge: Seit dem 1.8.2022 gelten diese Ausführungen nicht mehr für befristete Arbeitsverträge. Für diese schreibt § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz inzwischen vor, dass die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung und Art der Tätigkeit stehen muss.

Das heißt: Je kürzer die Befristung, desto kürzer muss die Probezeit ausfallen. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, werden die Gerichte entscheiden.

Fazit: Verwendung eines falschen Stempels macht Kündigung nicht unwirksam

Es kommt auf die Aussagekraft des sonstigen Inhalts an. Ist für den Betrachter eindeutig, wer gekündigt hat, ist die Verwendung eines falschen Firmenstempels unerheblich.

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