Frage: Einer unserer Kollegen ist im Freizeitausgleich erkrankt. Er hat das gemeldet, aber unser Dienstherr weigert sich, ihm die Tage wieder gutzuschreiben. Ist das so korrekt?
Dienstherr handelt korrekt
Maria Markatou: Ich kann Sie gut verstehen, aber Ihr Dienstherr handelt hier korrekt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt (11.9.2003, Az. 6 AZR 374/02). Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten, er kann in der Freistellung tun, was er möchte, erhält aber trotzdem Lohn. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Das Risiko der Nutzungsmöglichkeit tragen die Arbeitnehmenden. Bestätigt wurde das Ganze jüngst vom Landesarbeitsgericht Köln (10.4.2025, Az. 3 SLa 629/24).