Eckpunkte des Gesetzes
- Überwachungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich unzulässig.
- Daten aus Überwachungsmaßnahmen dürfen nicht zur Leistungskontrolle verwendet werden.
- Kollektivvereinbarungen dürfen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer von der Datenschutzgrundverordnung abweichen.
- Es wird ein Verwertungsverbot datenschutzwidrig erlangter Daten geregelt.
- Verwertungsverbote sind auch in Betriebs-/Dienstvereinbarungen möglich.
- Dienstherr muss Zweckverzeichnis zur Datenerhebung führen.
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