Fristen Arbeitszeugnis

„Wie viel Zeit hat unser Dienstherr?“

Frage: Wir hatten im vergangenen Ausbildungsjahr einen inte­ressanten Fall: Ein Azubi hat seine Ausbildung beendet und unser Dienstherr hat sich lange Zeit gelassen, das Zeugnis auszustellen. Der Azubi musste mehrmals nachhaken und sagte, dass unser Dienstherr hier fristgebunden ist. Stimmt das denn?

Maria Markatou

28.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Dienstherr muss sich beeilen

Maria Markatou: Da hätte Ihr Dienstherr mal § 16 BBiG lesen müssen.

Auszubildende haben einen Zeugnisanspruch. Dieser ist sogar ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 16 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Es gibt aber mehrere Unterschiede zu einem normalen Arbeitszeugnis: Vor allem dürfen Dienstherren nicht abwarten, bis ihr Auszubildender ein Zeugnis verlangt. Dem Auszubildenden steht nämlich schon bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis zu (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Hat der Dienstherr die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, muss auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG).

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