Dienstherr muss sich beeilen
Maria Markatou: Da hätte Ihr Dienstherr mal § 16 BBiG lesen müssen.
Auszubildende haben einen Zeugnisanspruch. Dieser ist sogar ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 16 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Es gibt aber mehrere Unterschiede zu einem normalen Arbeitszeugnis: Vor allem dürfen Dienstherren nicht abwarten, bis ihr Auszubildender ein Zeugnis verlangt. Dem Auszubildenden steht nämlich schon bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis zu (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Hat der Dienstherr die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, muss auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BBiG).
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