PRAXISWISSEN

Wie Sie mit Rückkehrgesprächen umgehen

Als Teil der Fehlzeitenanalyse oder als ganz eigene Maßnahme der Wiedereingliederung und Prävention können Rückkehrgespräche dienen. Die Begriffe Krankenrückkehrgespräch und Rückkehrgespräch meinen das Gleiche: Ein aus dem Krankenstand zurückkehrender Beschäftigter muss ein Gespräch mit dem Arbeitgeber führen. Unternehmen verweisen dabei gern auf ihre Fürsorgepflicht oder die Notwendigkeit, sich um kranke Beschäftigte zu kümmern. Leider haben Sie es allerdings häufig mit Schönfärberei zu tun.

Friederike Becker-Lerchner

02.06.2025 · 3 Min Lesezeit

Oft wird Druck ausgeübt

Rückkehrgespräche beinhalten für Ihre Kolleginnen und Kollegen häufig hohe Risiken. Nicht selten versucht die Personalleitung, in Rückkehrgesprächen den Beschäftigten Details über die Erkrankung zu entlocken und Druck auszuüben. Es besteht allerdings immer wieder auch das Risiko, dass die Gespräche Grundlage für Abmahnungen und personenbedingte Kündigungen sind. Als Betriebsrat können Sie sich dafür einsetzen, dass die Rückkehrgespräche nicht dazu dienen, Beschäftigte zu verunsichern oder die nächste Entlassung vorzubereiten, sondern dass wertvolle Informationen gewonnen werden.

Wie Sie Einfluss nehmen können

Für die Analyse von Fehlzeiten sind systematische Rückkehrgespräche sinnvoll. Diese kann Ihr Unternehmen nicht ohne Ihre Zustimmung einführen. Finden sie statt, haben Sie die Möglichkeit, bei der Durchführung Einfluss zu nehmen. Auf diese Weise können Sie doppelt dafür sorgen, dass sich Beschäftigte in Rückkehrgesprächen nicht um Kopf und Kragen reden.

So bestimmen Sie mit

Als Betriebsrat bestimmen Sie bei vielen Krankenrückkehrgesprächen mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Und zwar immer dann, wenn es sich um formalisierte Gespräche mit mehreren Kollegen handelt.

Gesprächsregelung muss ausgehandelt werden

Eine Gesprächsregelung müsste Ihr Arbeitgeber mit Ihnen aushandeln. Bei den entsprechenden Verhandlungen sollten Sie die folgenden Punkte festhalten: Ziel des Gesprächs, z. B. Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in gesundem Zustand, Ursache für die Fehlzeiten und welche Möglichkeiten es gibt, das Ziel zu erreichen (Verringerung der Arbeitszeit, Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz).

Mein Tipp: Versuchen Sie, an den Gesprächen teilzunehmen

Treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Regelung, nach der Sie als Betriebsrat an diesen Gesprächen teilnehmen. Auf Wunsch eines Betroffenen können Sie immer hinzugezogen werden.

Diese 3 Punkte sollten Sie berücksichtigen

  1. Nicht zu kurzfristig: Häufig werden solche Gespräche sehr kurzfristig angesetzt. Das erzeugt allerdings noch mehr Druck auf den Betroffenen. Ihr Kollege sollte mindestens 2 Tage Zeit haben, sich auf ein solches Gespräch einzustellen. Zudem sollte Ihr Kollege nicht im Unklaren über den zu besprechenden Punkt gelassen werden.
  2. Persönlichkeitsrechte wahren: Ihr Arbeitgeber darf das Persönlichkeitsrecht Ihres Kollegen nicht verletzen. Er darf vielmehr nur nach arbeitsplatzbezogenen Ursachen suchen. So bedeutet z. B. die Frage nach dem Krankheitsgrund einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihres Kollegen. Er muss diese Frage deshalb nur bei berechtigten betrieblichen Interessen wahrheitsgemäß beantworten (Beispiel: wegen evtl. Ansteckungsgefahr oder weil betriebliche Ursachen zur Krankheit geführt haben). Zudem ist er zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage verpflichtet, wenn er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Aussagen über das Privatleben oder sogar dessen Einfluss auf die Gesundheit muss Ihr Kollege nicht machen. Er sollte keinesfalls private Verhältnisse ausplaudern. Solche Fragen sind unzulässig. Deren Beantwortung wird zu 100 % gegen Ihren Kollegen verwendet.

    Jede Frage, die rein persönlich ist, muss nicht beantwortet werden. So sind Sie und Ihre Kollegen nicht verpflichtet, sich dazu zu äußern, welche Gewohnheiten oder Lebensweisen der Krankheit zugrunde liegen. Außerdem darf Ihr Arbeitgeber sich nicht nach der Art der Krankheit und ihrer medizinischen Ursache erkundigen. Auch darf er nicht die Aufhebung der Schweigepflicht verlangen. Schließlich ist ein Arzt oder Betriebsarzt in der Lage, ohne die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu diagnostizieren, ob ein Mitarbeiter für bestimmte Arbeiten tauglich ist oder nicht. Ihr Arbeitgeber kann sich allerdings im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte auf ein betriebliches Interesse stützen, wenn er den begründeten Verdacht hat, dass ein Kollege seine Krankheit nur vorgetäuscht hat. Dazu müsste er allerdings im Zweifel handfeste Indizien vortragen können.
  3. Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen androhen: Hin und wieder übertreiben es die Arbeitgeber zudem. Sie drohen genesenen Kollegen in einem solchen Gespräch arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Das ist schlicht kontraproduktiv.

    Mein Tipp: Betriebsvereinbarung aushandeln

    Am besten schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Rückkehrgespräche“ ab. So können Sie alle wichtigen Punkte schriftlich festzurren.

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    Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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