Recht

Wie Sie mit dem Betriebs- oder Personalrat bei Kündigungen zusammenarbeiten sollten

Vor jeder Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter müssen Sie als Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Parallel dazu spielt der Betriebsrat eine eigenständige Rolle, die unabhängig von Ihrer Mitwirkung ist. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, wie beide Beteiligungen zu koordinieren sind.

Arno Schrader

21.04.2026 · 2 Min Lesezeit

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass der Arbeitgeber eine Kündigung plant und sowohl den Betriebsrat als auch die Schwerbehindertenvertretung informieren muss. Dabei gelten für den Betriebsrat klare Fristen: Bei ordentlichen Kündigungen beträgt die Frist eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen drei Tage. Versäumt der Betriebsrat die Stellungnahme, gilt dies rechtlich als Zustimmung.

Die Beteiligung des Betriebsrats kann unterschiedliche Formen annehmen. Er kann der Kündigung zustimmen, Bedenken äußern, schweigen oder Widerspruch einlegen. Letzteres ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa bei fehlerhafter Sozialauswahl, Nichteinhaltung vereinbarter Auswahlrichtlinien oder unzureichender Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.

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