Einigung über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile
Bei einem Sozialplan handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um eine zwischen Betriebsrat und Unternehmer getroffene Einigung über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin geplanten Betriebsänderung entstehen, § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es geht also um Abfindungen, die den Arbeitnehmern als Entschädigungen gezahlt werden.