Das sind die Hintergründe
In einem deutschen Vorlageverfahren hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen klargestellt, dass die EU-Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) keinen Individualschutz leiste. Ein Verstoß gegen die Richtlinie führe deshalb nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung (EuGH, 30.3.2023, Az. C-134/22). Das vom BAG entwickelte Sanktionssystem stehe unter Umständen nicht im Einklang mit der Systematik des Massenentlassungsschutzes der EU. Nun hat der EuGH die Auffassung des Generalanwalts bestätigt und dadurch allerdings im Hinblick auf das ausgesetzte Verfahren vor dem BAG (11.5.2023, Az. 6 AZR 157/22) trotzdem keine Klarheit geschaffen.
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