Aktuelle Rechtsprechung

Wie sich Fehler bei der Anzeige auf Kündigungen auswirken

Ein Fehler im Zusammenhang mit einer Massenentlassung führte bisher meist zur Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wollte bereits im vergangenen Jahr vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob die bisherige Rechtsprechung im Widerspruch zum EU-Massenentlassungsschutz steht (EuGH, 13.7.2023, Rs. C-134/22). Nun möchte das BAG vom EuGH wissen, ob er der Rechtsauffassung zustimmt, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung richtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt (BAG, 1.2.2024, Az. 2 AS 22/23 (A)).

Friederike Becker-Lerchner

01.09.2024 · 3 Min Lesezeit

Das sind die Hintergründe

In einem deutschen Vorlageverfahren hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen klargestellt, dass die EU-Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) keinen Individualschutz leiste. Ein Verstoß gegen die Richtlinie führe deshalb nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung (EuGH, 30.3.2023, Az. C-134/22). Das vom BAG entwickelte Sanktionssystem stehe unter Umständen nicht im Einklang mit der Systematik des Massenentlassungsschutzes der EU. Nun hat der EuGH die Auffassung des Generalanwalts bestätigt und dadurch allerdings im Hinblick auf das ausgesetzte Verfahren vor dem BAG (11.5.2023, Az. 6 AZR 157/22) trotzdem keine Klarheit geschaffen.

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