Keine Rückzahlung, wenn Beschäftigter keine Schuld hat
Ihr Arbeitgeber darf mit Ihren Kolleginnen und Kollegen vereinbaren, dass diese beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bestimmte Leistungen, wie z. B. Weiterbildungskosten, zurückzahlen müssen. Daran rüttelt auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht.
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