Der Fall: Ein promovierter Beschäftigter war seit 2012 wiederholt befristet tätig, überwiegend im Rahmen wissenschaftlicher Projekte. Nach einer Unterbrechung wurde er ab 2017 erneut befristet beschäftigt. Die zuletzt vereinbarte Befristung beruhte auf einem drittmittelfinanzierten Projekt, dessen Laufzeit aufgrund eines Sonderurlaubs verlängert worden war.
URTEIL
Wie konkret muss die Information sein? Personalrat bei Befristungen im Fokus
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 11.2.2026 (Az. 13 SLa 65/25) wichtige Punkte zur Beteiligung des Personalrats bei Befristungen klargestellt. Im Zentrum stand die Frage, wie detailliert die Unterrichtung über den Befristungsgrund sein muss. Die Entscheidung stärkt zugleich die Kontrollfunktion bei Kettenbefristungen.