PRAXISWISSEN

Wie Ihre Betriebsratsarbeit behindert werden kann

Das BetrVG stellt Ihre Tätigkeit als Betriebsrat und die anderer Organe der Betriebsverfassung in mehreren Vorschriften unter einen besonderen Schutz. Dazu zählt auch, dass Sie in Ihrer Arbeit nicht benachteiligt werden dürfen.

Friederike Becker-Lerchner

02.06.2025 · 3 Min Lesezeit

Weite Auslegung der Begriffe „Störung“ und „Behinderung“

Nach § 78 Abs. 1 BetrVG dürfen

die Mitglieder des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats sowie der Bordvertretung des Seebetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), Gesamt-JAV sowie Konzern-JAV, der in § 3 Abs. 1 BetrVG genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8 BetrVG), einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86 BetrVG) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert sowie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Die Begriffe „Störung“ und „Behinderung“ sind dabei weit auszulegen. Eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen begangen werden. Zudem richten sich die Verbote nicht nur an den Arbeitgeber, sondern an jeden.

Beispiele: Unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit

  • Ihr Arbeitgeber
    • verweigert Ihnen die nach § 2 Abs. 1 BetrVG gebotene vertrauliche Zusammenarbeit,
    • lehnt es ab, Ihnen die erforderlichen Räume und Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen,
    • behindert oder verhindert sogar die Teilnahme von Kollegen an Ihren Betriebsratssitzungen,
    • droht den Belegschaftsangehörigen Nachteile an, wenn sie Ihre Sprechstunde aufsuchen,
    • missachtet wiederholt Ihre Informations-, Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte.

Sie dürfen weder benachteiligt noch begünstigt werden

Als Betriebsratsmitglied dürfen Sie wegen Ihrer Tätigkeit im Gremium weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das gilt auch für Ihre berufliche Entwicklung (§ 78 BetrVG). Eine Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht Ihres Arbeitgebers ist dabei nicht erforderlich.

Es reicht aus, wenn die Maßnahme auf Unterlassung im Vergleich zu anderen Belegschaftsmitgliedern eine Besser- oder Schlechterstellung darstellt und zwischen der jeweiligen Maßnahme bzw. Unterlassung und Betriebsratstätigkeit ein Zusammenhang hergestellt werden kann. In der Praxis gibt es häufig Auseinandersetzungen darüber, ob ein solcher Zusammenhang besteht oder nicht. Die Beweislast trägt dabei immer die Seite, die behauptet, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung vorliegt.

In Ihrem Berufsalltag als Betriebsrat werden Sie schnell feststellen, dass zumindest das Benachteiligungsverbot nicht immer eingehalten wird. Benachteiligungen wegen der Übernahme des Amtes treffen meist vollständig freigestellte Betriebsratsangehörige. Denn das Benachteiligungsverbot schließt auch die berufliche und die Entgeltentwicklung ein.

Grundsätzlich gilt: Ihr Gehalt soll entsprechend den Erhöhungen vergleichbarer Arbeitnehmer gesteigert werden. Es ist also auf die Mitarbeitenden in dem Bereich abzustellen, in dem Betriebsräte zuvor gearbeitet haben. Da viele Personalabteilungen das immer noch nicht von sich aus umsetzen, ist Ärger vorprogrammiert.

Wichtig: Benachteiligungsverbot endet nicht mit der Amtszeit

Das Benachteiligungsverbot endet nicht mit der Beendigung des Betriebsratsamts. So ist beispielsweise Betriebsräten nach der Amtszeit eine Tätigkeit anzubieten, die der während der Freistellung erreichten Vergütungsgruppe entspricht.

Als Betriebsrat dürfen Ihnen wegen Ihrer Tätigkeit auch keine Vorteile gewährt werden.

So können Sie gegen Verstöße vorgehen

Als Betriebsrat werden Sie sich fragen, welche Folgen ein möglicher Verstoß hat. Zunächst sollten Sie wissen, dass sämtliche Erklärungen und Maßnahmen Ihres Arbeitgebers, die gegen § 78 BetrVG verstoßen, nichtig sind. Deshalb können alle, die infolge eines solchen Verstoßes einen Schaden erleiden, Schadenersatz nach § 823 BGB verlangen.

Darüber hinaus haben auch Sie als Betriebsrat Möglichkeiten: Als Betriebsrat können Sie gegen eine Störung oder Behinderung Ihrer Arbeit genauso wie gegen eine unzulässige Benachteiligung oder Begünstigung vorgehen, indem Sie das Arbeitsgericht anrufen. Dort können Sie einen Anspruch auf Unterlassung oder auf Durchführung einer Handlung geltend machen, in dringenden Fällen sogar per Eilverfahren.

Sie können also parallel zum Hauptverfahren einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen. Den werden Sie allerdings nur durchsetzen können, wenn Sie das Hauptverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach gewinnen können.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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