AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wie es um die Darlegungspflicht Ihres Chefs bei angeblich dringenden betrieblichen Gründen steht

Entscheidet ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin, eine Hierarchieebene zu streichen und die daraus übrig bleibenden Arbeiten auf die verbleibenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verteilen, hat er oder sie seine/ihre jeweilige unternehmerische Entscheidung detaillierter darzulegen. Denn es muss überprüft werden können, ob der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich entfallen ist. Zudem ist zu verifizieren, dass die unternehmerische Entscheidung weder unsachlich noch willkürlich getroffen wurde (Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg, 26.6.2025, Az. 5 Ca 347/25).

Friederike Becker-Lerchner

19.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmerin erhält betriebsbedingte Kündigung

Der Fall: Die Arbeitnehmerin war bei ihrer Arbeitgeberin, einem Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern i. S. d. § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), seit September 2023 als Assistenz der Geschäftsführung angestellt. Sie erhielt ein Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich 6.000 €. Mit Schreiben vom 30.12.2024 kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin ordentlich zum 31.3.2025. Das entsprechende Kündigungsschreiben ging der Arbeitnehmerin am 31.12.2024 zu. Die Kündigung begründete die Arbeitgeberin damit, dass sie am Tag der Kündigung beschlossen habe, die Stelle der Arbeitnehmerin als Assistenz der Geschäftsführung ersatzlos zu streichen. Denn die Position sei strukturell nicht erforderlich. Die verbleibenden Aufgaben könnten ab sofort durch die Geschäftsführung und die Verwaltung übernommen werden. Die Arbeitgeberin rechtfertigte die Kündigung mit einem betriebsbedingten Grund. Dieser sei sozial gerechtfertigt.

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