AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Widersprechen Sie als Betriebsrat, müssen Sie konkrete rechtliche Gründe dafür benennen

Arbeiten in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte, muss Ihr Arbeitgeber vor jeder Einstellung sowie Ein- und Umgruppierung Ihre Zustimmung einholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Diese dürfen Sie verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Gründe vorliegt. Im folgenden Fall hat der Betriebsrat einer rückwirkenden Umgruppierung mit einer pauschalen Begründung widersprochen. Das reichte dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen nicht (23.4.2025, Az. 2 TaBV 69/24).

Friederike Becker-Lerchner

27.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer bewirbt sich intern auf Ausschreibung

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Unternehmen, das technische Dienstleistungen im Kraftfahrzeugbereich erbringt, wollte einen seiner Beschäftigten rückwirkend in eine höhere Entgeltgruppe eingruppieren. Im November 2023 schrieb der Arbeitgeber eine Stelle als Leiter Profit Center PT Hannover am Standort Hannover zunächst mit einer tariflichen Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe F aus. Im Anschluss wurde die Stelle – allerdings ohne dass die Stellenbeschreibung inhaltlich geändert wurde – nochmals als außertarifliche Position mit einer einzelvertraglichen Vergütung ausgeschrieben. Auf diese Ausschreibung bewarb sich der Arbeitnehmer, der bei dem Arbeitgeber bis zu dem Zeitpunkt als Sachverständiger tätig war.

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