Arbeit auf Abruf
Eine Form der Teilzeitarbeit ist die sogenannte Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG). Sie erlaubt es Ihrem Arbeitgeber, Kollegen flexibel, also entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall, einzusetzen.
Jobsharing
Beim Jobsharing teilen sich 2 Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz. Eine solche Arbeitsplatzverteilung zieht allerdings nicht die Pflicht der „Sharer“ nach sich, dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz ständig besetzt ist. Es ist vielmehr Aufgabe Ihres Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsaufgaben trotzdem erledigt werden.
Minijobs
Minijobber und Minijobberinnen haben im Prinzip die gleichen Rechte wie alle anderen Teilzeit- und Vollzeitkräfte (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Sie haben also ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub.
Teilzeit fördern: So bereiten Sie sich gut vor
Als Betriebsrat sollten Sie die Teilzeitarbeit für die Kollegen in Ihrem Betrieb fördern. Damit Sie Ihre Kollegen in jeder Hinsicht gut unterstützen, habe ich Ihnen die folgende Checkliste zusammengestellt.