1. Abweichung vom Interessenausgleich
Der Nachteilsausgleich kann bei Entlassungen eine Rolle spielen. Und zwar dann, wenn ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht. In diesem Fall können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben (§ 113 Abs. 1 BetrVG). Sie können beantragen, dass der Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen verurteilt wird.