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Wichtige Ansprüche rechtssicher durchsetzen

Um Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen vor Nachteilen zu schützen, regelt § 113 BetrVG einen Nachteilsausgleich. Er bietet nicht nur eine Sanktionsmöglichkeit gegen Rechtsverstöße Ihres Arbeitgebers, sondern vielmehr auch eine sehr effektive Möglichkeit, bei Verstößen Ihres Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus einem Interessenausgleich eine finanzielle Entschädigung zu erhalten. Das Gesetz nennt 3 Gründe für Entschädigungsansprüche.

Friederike Becker-Lerchner

28.11.2025 · 4 Min Lesezeit

1. Abweichung vom Interessenausgleich

Der Nachteilsausgleich kann bei Entlassungen eine Rolle spielen. Und zwar dann, wenn ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht. In diesem Fall können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben (§ 113 Abs. 1 BetrVG). Sie können beantragen, dass der Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen verurteilt wird.

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