Wird dies bei Ihnen schon umgesetzt? Durch die Anpassungen gibt es 3 wesentliche Veränderungen in der PSA-BV, die auch die PSA Ihrer Kollegen betreffen. Dabei geht es um Anforderungen an eine PSA, Hygiene sowie Wartung und Lagerung.
Konkret muss Ihr Arbeitgeber Folgendes umsetzen:
Anforderungen an PSA
Ihr Arbeitgeber darf nur noch PSA bereitstellen, die den Anforderungen der EU-Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen. Sie muss für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Die PSA muss den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Kollegen entsprechen, d. h., Ihr Arbeitgeber muss eine Auswahl zur Verfügung stellen.
Individuelle Anpassung und Hygiene
PSA muss den Kollegen individuell passen und ist grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Falls eine Benutzung durch verschiedene Kollegen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass keine Gesundheitsgefahren oder hygienischen Probleme auftreten.
Wartung und Lagerung
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie ordnungsgemäße Lagerung sicherzustellen, dass die PSA während der gesamten Benutzungsdauer funktionstüchtig und hygienisch einwandfrei bleibt. Dies darf nicht auf die Kollegen übertragen werden.
Ihre Aufgabe als Betriebsrat
Als Betriebsrat sollten Sie darauf achten, dass Ihr Arbeitgeber diese neuen Anforderungen umsetzt. Dies beinhaltet die Überprüfung der bereitgestellten PSA auf Konformität mit der EU-Verordnung, die Sicherstellung individueller Anpassung sowie die Einhaltung von Hygiene- und Wartungsstandards.
Die Änderungen der PSA-BV können Sie hier einsehen: https://kurzlinks.de/x2xb