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Wer wird zum Gespräch geladen? So sieht Ihre Beteiligung aus

Ihr Arbeitgeber möchte sich von Ihnen bei der Auswahl für die Vorstellungsgespräche nicht in die Karten schauen lassen? Das muss er aber! Ihre Beteiligung am Auswahlverfahren schließt auch ein, dass Ihr Arbeitgeber Sie über die ausgewählten Kandidaten und über beabsichtigte Vorstellungsgespräche unterrichtet.

Britta Schwalm

19.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Grundsätzlich kann die Unternehmensleitung nach der Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Arbeitnehmervertretung entscheiden, welche Bewerber sie zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Allerdings haben die Beschäftigungspflicht und die Prüfpflicht des Arbeitgebers auch Konsequenzen für die Auswahl beim Bewerbungsverfahren. Ein Unternehmen aus der Privatwirtschaft hat zwar nicht die Pflicht, jeden schwerbehinderten Bewerber zum Gespräch einzuladen, der Grund für eine Ablehnung muss aber sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht auf der Schwerbehinderung beruhen. Das bedeutet: Ein Mitarbeiter, der für die Stelle nicht ausreichend qualifiziert ist, braucht nicht eingeladen zu werden, gleichgültig, ob er schwerbehindert ist oder nicht.

WICHTIG

Hier besteht Einladungspflicht
Im Gegensatz zu Arbeitgebern der Privatwirtschaft müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber und die von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§ 165 SGB IX). Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Bewerber ganz offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt.

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