Frage: Eine unserer Kolleginnen war sehr lange arbeitsunfähig erkrankt. Nun steht eine stufenweise Wiedereingliederung für sie im Raum. Die Kollegin selbst ist noch nicht ganz sicher, ob sie an der Wiedereingliederung teilnehmen will. Grund dafür ist, dass die einfache Strecke zwischen ihrer Wohnung und dem Büro 25 km beträgt. Sie ist der Ansicht, dass sich das im Hinblick auf die anfänglich nur sehr geringe Arbeitszeit und weil sie weiterhin nur Krankengeld beziehe, nicht lohnt. Wir fragen uns, ob die Krankenkasse die Fahrtkosten nicht übernehmen muss. Zudem wäre auch unser Arbeitgeber zur Erstattung bereit. Ginge das?
Antwort: Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten nicht
Es ist richtig, dass Ihre Kollegin während der Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld bezieht, denn sie ist ja weiter arbeitsunfähig krank und arbeitet nur eingeschränkt.
Ob die Krankenkassen verpflichtet sind, zusätzlich zum Krankengeld die Fahrtkosten zu übernehmen, war lange Zeit nicht höchstricherlich geklärt. Im vergangenen Jahr hat dann aber das Bundessozialgericht (BSG) eine Klarstellung geschaffen: Bei einer stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V handele es sich um keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Deshalb komme auch keine Fahrtkostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse in Betracht (BSG, 16.5.2024, Az. B 1 KR 7/23 R).
Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers bringt der Kollegin nichts
Eine Unterstützung Ihres Arbeitgebers in Form einer Fahrtkostenerstattung gilt als Arbeitsentgelt. Sämtliches Arbeitsentgelt, das Ihr Arbeitgeber während der Wiedereingliederung freiwillig zahlt, wird auf das Krankengeld angerechnet.
In Notfällen wie einem Krankheitsfall kann Ihr Arbeitgeber Kolleginnen und Kollegen grundsätzlich eine steuer- und beitragsfreie Unterstützung von bis zu 600 € pro Jahr zahlen. Das gilt dann nicht als Arbeitsentgelt und wird deshalb nicht auf das Krankengeld angerechnet. Dieser Unterstützung müssten Sie als Betriebsrat zustimmen.