AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wer seine Macht missbraucht, löst unter Umständen hohe Abfindungen aus

Zeigt ein Vorgesetzter gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin ein sexistisches und übergriffiges Verhalten, riskiert er nicht nur selbst eine Kündigung durch seine jeweiligen Vorgesetzten. Er muss zudem auch damit rechnen, dass der bzw. dem Betroffenen im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine hohe Abfindung zugesprochen wird. Denn in der Regel wird ein Gericht davon ausgehen, dass der bzw. dem Betroffenen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach einem entsprechenden Vorfall nicht mehr zumutbar ist. So hat es kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden (9.7.2025, Az. 4 SLa 97/25).

Friederike Becker-Lerchner

22.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber hält vor Gericht festgelegte Summe für zu hoch

Der Fall: Das LAG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, den zunächst das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn beurteilen musste. Im Ursprungsverfahren in Bonn ging es um die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin. Diese gewann die Arbeitnehmerin, weil der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nicht nachvollziehbar darstellen konnte. Nach Ansicht des ArbG Bonn war es der Arbeitnehmerin allerdings unzumutbar, weiter in dem Unternehmen zu arbeiten, da der Geschäftsführer sie mittels sexistischer, übergriffiger Äußerungen entwürdigt hatte. Konkret führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus, dass das Verhalten des Geschäftsführers der Arbeitnehmerin gegenüber in erheblicher Weise das für die Arbeitnehmerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Zumutbaren überschreite. Deshalb sei das Beschäftigungsverhältnis nach § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 € aufzulösen. Die Höhe der Abfindungszahlung begründete das Gericht sowohl mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung als auch damit, dass der Abfindung eine Genugtuungsfunktion ähnlich dem Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zukomme. Das grenzüberschreitende und ehrverletzende Verhalten des Geschäftsführers sollte in der Abfindungssummer in besonderem Maße zum Ausdruck kommen.

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