Arbeitsrecht: Belästigung

Wer seine Finger nicht bei sich behalten kann, fliegt

Bald geht es wieder los mit den Weihnachtsfeiern. Das ist auch schön und gut so. Ich freue mich jedenfalls schon auf die Feierlichkeiten. Leider ereignen sich aber gerade auf den Weihnachtsfeiern auch immer wieder Übergriffe sexueller Art. Diese Übergriffe können den Job kosten, wie in dem folgenden Fall (Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg, 24.7.2024, Az. 3 Ca 387/24).

Maria Markatou

15.11.2024 · 3 Min Lesezeit

Schon ein Griff an den Po ist einer zu viel

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit März 2023 bei seinem Arbeitgeber im Außendienst tätig. Belastet wurde das Arbeitsverhältnis, als der Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier unangenehm auffiel. Er wurde wegen starker Alkoholisierung „aufdringlich“. Es folgte eine Abmahnung. Am 2.3.2024 fand erneut eine Betriebsfeier statt. Eine Kollegin beschwerte sich anschließend, dass der Arbeitnehmer ihr an den Po gefasst und sie an sich gedrückt habe. Er habe zudem geäußert: „Also stehst du drauf, wenn man es hart macht.“ Sie habe sich dann schnell entfernt und den Arbeitnehmer gemieden. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, allerdings ohne den Arbeitnehmer zuvor anzuhören. Dieser klagte gegen die Kündigung. Er habe die Kollegin weder angefasst noch anderweitig belästigt. Auch sei die zuvor erfolgte Abmahnung aus seiner Sicht allein wegen des Alkoholgenusses gerechtfertigt gewesen. Er habe lediglich versäumt, sich gegen diese Abmahnung wegen des Vorwurfs des ungehörigen Verhaltens zu wenden.

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