Das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss insoweit deutliche Worte gefunden (20.1.2025, Az. 15 B 30/24 MD). In dem Fahl wehrte sich eine Polizeibeamtin des Landes Sachsen-Anhalt im Eilverfahren gegen ihre vorläufige Dienstenthebung. Ihr wurden 2 schwerwiegende Pflichtverletzungen zur Last gelegt.
1. Körperverletzung im Amt
Im Jahr 2022 trat die Beamtin einer festgehaltenen Person mehrfach gegen den Kopf. Das Strafgericht verurteilte sie deshalb wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 Strafgesetzbuch). Es lagen keine Umstände wie Notwehr vor, die das Verhalten rechtfertigen könnten.
2. Unentschuldigtes Fehlen
Die Beamtin blieb zweimal über jeweils mehrmonatige Zeiträume unentschuldigt dem Dienst fern. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) legte sie dem Dienstherrn nicht vor. Sie begründete dies damit, dass sie Angst gehabt habe, dass ihre Diagnosen bekannt werden und sie deshalb dem Spott der Kollegen ausgesetzt sein werde. Außerdem habe sie kein Auto gehabt, um den Arzt aufzusuchen.
Die tragenden Gründe der VG-Entscheidung
Das VG Magdeburg hat den Antrag der Beamtin auf Aufhebung der Dienstenthebung abgelehnt. Seine Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
- Eine vorläufige Dienstenthebung ist zulässig, wenn eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis „überwiegend wahrscheinlich“ ist. Das Gericht sah diese Prognose als erfüllt an, weil die der Beamtin gemachten Vorwürfe schwer wogen.
- Das mehrfache Treten gegen den Kopf eines Menschen ist ein massiver Verstoß gegen die dienstlichen Kernpflichten. Solche Taten beschädigen das Ansehen der Polizei insgesamt. Gerade an Polizeibeamte, die Körperverletzungen verhindern und die Bevölkerung schützen sollen, sind insoweit besonders hohe Anforderungen zu stellen.
- Unentschuldigtes Fernbleiben wirkt erschwerend: In Kombination mit der Körperverletzung wiegt dieser Pflichtverstoß deutlich schwerer. Die Angst der Beamtin, durch die Vorlage der AU-Bescheinigungen ihre Diagnosen gegenüber dem Dienstherrn offenzulegen und damit zum Gespött ihrer Kollegen zu werden, ist unbegründet, denn die AU-Bescheinigung enthält keine ärztliche Diagnose. Auch dass sie über kein Kfz mehr verfügt, kann die fehlende Vorlage von AU-Bescheinigungen nicht entschuldigen. Ihr ist es grundsätzlich zuzumuten, auch ohne eigenes Kfz ihre Hausärztin aufzusuchen und sich eine AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen.
Ihre Aufgaben und Möglichkeiten als Personalrat
Auch wenn die Entscheidung des VG durchaus nachvollziehbar ist, ist es doch Ihre Aufgabe, die Kolleginnen und Kollegen in solchen Situationen zu unterstützen. Hier hätte es z. B. geholfen, wenn das Thema Umgang mit Arbeitsunfähigkeiten, den Meldepflichten und der Sorge vor Spott vorher thematisiert worden wäre. Wäre der Polizistin bewusst gewesen, dass die ärztliche AU-Bescheinigung die Diagnose gerade nicht enthält, wäre es zu diesem Pflichtverstoß gar nicht erst gekommen.
So unterstützen Sie betroffene Beamte richtig
- Informieren Sie Ihre Kollegen über Fristen und Formvorgaben bei Krankmeldungen, z. B. im Rahmen einer Personalversammlung oder in einer FAQ-Sammlung zu Dienstpflichten.
- Sensibilisieren Sie für die Bedeutung von Dienstpflichten: Körperliche Gewalt im Dienst ist inakzeptabel und kann die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen. Vermeiden Sie Bagatellisierungen, auch alltägliche Provokationen rechtfertigen keine Gewaltakte. Zeigen Sie auch als Personalrat hier klare Kante!
- Informieren Sie über Unterstützungsangebote bei Stress oder Überforderung.