Akltuelles Urteil: Kündigung

Wer offen gegen den Dienstgeber hetzt, fliegt

Wir leben in einer Demokratie und haben Meinungsfreiheit – und das ist auch wirklich gut so! Dennoch gibt es Fälle, in denen einem die eigene Meinung zum Verhängnis werden kann. Dann nämlich, wenn ich damit bewusst meinen Dienstgeber an den Pranger stelle. In so einem Fall kann die fristlose Kündigung folgen (Arbeitsgericht Berlin, 22.5.2024, Az. 37 Ca 12701/23).

Maria Markatou

10.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Springer-Azubi nennt Arbeitgeber „Lügner“

Der Fall: Ein Azubi war seit September 2023 in Ausbildung zum Mediengestalter beim Springer-Konzern. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 äußerte der Springer-Konzern klar, dass er zu Israel steht. Der Azubi stellte aber auf der Plattform „Teams“ als Profilbild „I don’t stand with Israel“ ein. Auf YouTube veröffentlichte er ein Video zur Berichterstattung der Arbeitgeberin über den Angriff der Hamas auf Israel, mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge?“. Dabei verwendete er Bildmaterial von Springer. Der Ausbildungsbetrieb sah dies als Angriff auf seine Unternehmenswerte. Es folgten 2 fristlose Kündigungen in der Probezeit. Der Azubi erhob Kündigungsschutzklage. Seine Äußerung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, die Kündigungen verstießen gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

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