Der Fall: Ein Arbeitnehmer wurde im Oktober 2010 als Rettungssanitäter eingestellt. Ursprünglich hatte er eine Ausbildung zum Rettungsassistenten absolviert. Bis zum 31.12.2023 wurde er als Rettungssanitäter eingesetzt und erhielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 des anwendbaren Tarifvertrags. Zum 1.1.2014 trat das Notfallsanitätergesetz in Kraft. Dies führte dazu, dass der Arbeitnehmer als ausgebildeter Rettungsassistent nicht mehr die Aufgaben eines Rettungssanitäters leisten durfte. Das Gesetz räumte eine Übergangsfrist zum Ablegen einer gesonderten Prüfung ein. Der Arbeitnehmer legte die Prüfung nur leider nicht ab.
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