AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wer den Stimmzettel falsch faltet, riskiert die Unwirksamkeit

Hat ein Kollege bzw. eine Kollegin am Ende einer Betriebsratswahl das Gefühl, dass seine/ihre Stimme zu Unrecht für ungültig erklärt wurde, kann er bzw. kann sie die Betriebsratswahl anfechten. Darüber, welche Auswirkungen das falsche Falten eines Stimmzettels hat, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung befinden (22.1.2025, Az. 7 ABR 1/24).

Friederike Becker-Lerchner

05.07.2025 · 3 Min Lesezeit

71 Wahlberechtigte beantragen Briefwahl

Der Fall: Die Beteiligten – die Arbeitgeberin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, der 11-köpfige Betriebsrat und 4 im Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer – stritten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Im Mai 2022 war der 11-köpfige Betriebsrat neu gewählt worden. Im Zusammenhang mit der Wahl des Betriebsrats beantragten 71 Wahlberechtigte die Aushändigung bzw. Übersendung von Briefwahlunterlagen. Von diesen richteten 23 ihr Verlangen ohne ordnungsgemäße Begründung in einer E-Mail an den Wahlvorstand. Dieser übersandte die Briefwahlunterlagen ohne vorherige Beschlussfassung. Einem der Mitarbeiter, der Briefwahl beantragt hatte, konnten die Unterlagen nicht zugesandt werden. Dieser lag nicht ansprechbar in einer Klinik.

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