Selbstbeurlaubung ist tabu
Selbstbeurlaubung ist grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Kann ein Kollege seinen Urlaubswunsch nicht durchsetzen, muss er also auf eine Urlaubserteilung nach seinen Wünschen klagen. Das heißt aber nun nicht, dass Ihre Dienststellenleitung nach eigenem Gutdünken bestimmen darf, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Ihre Kollegen ihren Urlaub nehmen dürfen. Vielmehr muss sie sich an die Spielregeln des § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) halten:
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