AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wer arbeitsunfähig krank ist, ist nicht notwendigerweise amtsunfähig

Wer arbeitsunfähig erkrankt, hat sich beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin krankzumelden und bleibt in der Regel zu Hause; zumindest dem Arbeitsplatz fern. Allerdings müssen arbeitsfähig erkrankte Kolleginnen und Kollegen nicht zwangsläufig das Bett hüten. Es ist ihre Pflicht, alles zu unterlassen, was der Genesung schadet, aber sie können je nach Erkrankung aus dem Haus gehen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Ob ein arbeitsunfähig erkrankter Betriebsrat an einer Betriebsratssitzung teilnehmen kann, musste jetzt vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) geklärt werden (2.2.2026, Az. 16 TaBVGa 2/26).

Friederike Becker-Lerchner

30.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Krankgeschriebener Betriebsrat meldet sich beim Gremium

Der Fall: Der Betriebsrat war als Flugzeugbetanker beschäftigt. Er gehörte dem bei seinem Arbeitgeber gebildeten Betriebsrat an. Seit Dezember 2022 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Deshalb nahm er seitdem nicht mehr an Sitzungen des Betriebsrats teil.

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