SCHWERPUNKTTHEMA

Wenn Kollegen ihren Resturlaub nicht rechtzeitig nehmen

Arbeitnehmer sollen ihren Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr nehmen. Das gelingt allerdings nicht allen. Deshalb stellt sich immer wieder die Frage: Darf ich meine verbliebenen Urlaubstage ohne Weiteres ins neue Jahr mitnehmen? Die Frage lässt sich nicht so einfach beantworten. Es kommt auf die Umstände im jeweiligen Einzelfall an. Denn die geltende gesetzliche Grundregel wurde in den vergangenen Jahren durch etliche Entscheidungen konkretisiert. Aber lesen Sie selbst:

Friederike Becker-Lerchner

07.03.2025 · 4 Min Lesezeit

Das ist die Grundregel

Nach dem Gesetz müssen Sie Ihren Urlaub stets komplett im laufenden Kalenderjahr nehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Etwas anderes gilt nur, wenn Sie den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen (zum Beispiel wegen eines Großauftrags oder unerwartetem Personalmangel) oder aus persönlichen Gründen (zum Beispiel wegen einer Krankheit Ihrerseits) nicht nehmen konnten. In diesen Fällen bleibt er Ihnen bzw. den betroffenen Kollegen in der Regel nur bis zum 31.3. des Folgejahres erhalten. Nehmen Sie den Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht, verfällt er in der Regel.

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