Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung
§ 276 BGB sagt eigentlich, dass ein Schädiger Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für Beschäftigte gibt es aber eine sehr wichtige Haftungseinschränkung: den Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung.
So sieht der innerbetriebliche Schadenausgleich aus
Schädigt ein Kollege einen anderen oder den Arbeitgeber, muss ein Ausgleich stattfinden – der sogenannte innerbetriebliche Schadenausgleich. Die Haftung wird hierbei durch den Verschuldensgrad bestimmt. Danach haften Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen folgendermaßen siehe Übersicht am Ende des Beitrags.
Haftungserleichterung gibt es nicht immer
Die oben genannten Haftungsgrundsätze kommen nur zur Anwendung, wenn ein Schaden
durch einen Beschäftigten bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht wurde.
Die Haftungsgrundsätze gelten zudem nur dann, wenn Ihr Kollege bzw. Ihre Kollegin den Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht hat.
Wann leichte Fahrlässigkeit vorliegt
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor – und damit keine Haftung Ihrer Kollegen –, wenn es sich bei der Pflichtverletzung nur um eine geringfügige, leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit handelt, die jedem Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis unterlaufen kann. Solche Verstöße sind z. B. ein Versprecher oder wenn man sich vertippt und dadurch einen Schaden verursacht.
Wann ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt
Bei vorsätzlichem Handeln haften Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen voll. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin in diesem Fall den vollen Schaden erstatten. Schließlich geht man in dieser Konstellation davon aus, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen mit dem klaren Willen handeln, Ihren Arbeitgeber zu schädigen.
Grob fahrlässig handeln Ihre Kolleginnen und Kollegen, wenn sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht lassen.
Wann von mittlerer Fahrlässigkeit auszugehen ist
Die normale oder mittlere Fahrlässigkeit liegt in dem weiten Bereich zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit und ist wahrscheinlich die am häufigsten vorkommende Fallgruppe. Bei der normalen Fahrlässigkeit muss der Schaden zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihrem Kollegen quotenmäßig geteilt werden.
Oft kommt es dabei zu einer hälftigen Verteilung. Feste Haftungsquoten gibt es aber nicht. Die Aufteilung erfolgt vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Es muss also eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles stattfinden.
Bei der ungefähren Bestimmung der Haftungsquote können die folgenden Faktoren für Sie und Ihre Kollegen hilfreich sein. Gehen Sie im Rahmen Ihrer Abwägung im Zweifel die einzelnen Fragen und Antworten durch, siehe Ende des Beitrags unter: Fragen Fahrlässigkeit
Prüfen, ob Ihren Arbeitgeber ein Mitverschulden trifft
Hat Ihr Arbeitgeber den Schaden u. U. durch eine mangelnde Organisation oder durch fehlerhafte Anweisungen mitverschuldet, muss er sich bei der Berechnung der Haftungsquote einen Mitverschuldensanteil zurechnen lassen (§ 254 BGB). Ein Mitverschulden kann Ihren Arbeitgeber zudem auch dann treffen, wenn er Ihre Kolleginnen und Kollegen überfordert oder aus Kostengründen schlechtes Material einsetzt.
- Ihr Arbeitgeber notwendige Untersuchungen und Reparaturen an Maschinen nicht durchführen lässt;
- er Arbeits- und Sicherheitsunterweisungen nicht durchführt bzw. durchführen lässt;
- die Arbeit mangelhaft organisiert war;
- schadhaftes Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt wurde oder
- am Arbeitsplatz die Höchstarbeitszeiten überschritten wurden.
Was bei Auszubildenden zu berücksichtigen ist
Die hier genannten Grundsätze gelten übrigens auch für Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Ausbildung. Bei ihnen sind allerdings bei der Bestimmung der Haftungsquote die individuellen Möglichkeiten des jungen Menschen zu berücksichtigen.
Was Sie bei minderjährigen Auszubildenden berücksichtigen sollten
Beachten Sie bei minderjährigen Kolleginnen und Kollegen in der Ausbildung, dass diese nicht nach § 823 Abs. 3 BGB verantwortlich sind, wenn sie noch nicht die erforderliche Einsicht in die Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit haben.