Verbot mit Ausnahme von Notfällen
Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Umzugsunternehmen, untersagte seinen Mitarbeitern im Arbeitsvertrag die Nutzung von digitalen Endgeräten wie dem Smartphone am Arbeitsplatz. Ausgenommen davon waren Notfälle. Parallel dazu verfasste der Arbeitgeber ein Rundschreiben an alle Beschäftigten, in dem er klarstellte, dass Privathandys auf dem Schreibtisch verboten seien und Privattelefonate nur während der Pausen über die Firmenrufnummern erlaubt seien. Darüber hinaus verbot er, am Firmencomputer private E-Mails abzurufen. Die Überprüfung des Firmencomputers einer seit Mai 2022 in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerin ergab im Oktober 2023, dass sich die Arbeitnehmerin mit verschiedenen privaten Google-E-Mail-Konten auf dem Rechner angemeldet hatte. Zudem hatte sie mehrere private Dateien dazu gespeichert, zuletzt im Juli 2023. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung. Die Arbeitnehmerin legte eine Kündigungsschutzklage ein; mit Erfolg.