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Wenn Ihr Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht erfüllt, hat er bei der Stellenbesetzung freie Hand

Arbeitgeber, die eine ausreichende Anzahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen, sparen sich nicht nur die Ausgleichsabgabe. Sie kürzen auch bei der Neubesetzung weiterer freier Stellen das Verfahren ganz erheblich ab. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin, wenn Sie den Eindruck haben, dass die Beschäftigungspflicht nicht den nötigen Stellenwert im Unternehmen hat.

Britta Schwalm

21.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Bei der Neubesetzung einer Stelle sind Sie beteiligt. Zum Abschluss des Verfahrens trifft der Arbeitgeber schließlich die Entscheidung über die endgültige Besetzung. Das kann er zunächst ohne Sie tun. Inwiefern Sie im weiteren Verlauf beteiligt sind, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitgeber seine Quote im Hinblick auf seine Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX bereits erfüllt oder nicht.

1. Wenn Ihr Arbeitgeber die Quote nicht erfüllt

Erfüllt Ihr Arbeitgeber die erforderliche Quote im Rahmen der Beschäftigungspflicht nicht, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob Sie mit seiner Wahl eines neuen Mitarbeiters einverstanden sind oder nicht. Sind Sie mit seiner Entscheidung einverstanden, kann der ausgewählte Bewerber ohne Weiteres eingestellt werden.

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