PRAXISWISSEN FÜR DEN BETRIEBSRAT
Wenn Ihr Arbeitgeber auf eine Änderungskündigung zurückgreifen möchte
Greift das Direktionsrecht nicht, bleibt nur eine Änderungskündigung. Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, verknüpft mit dem Angebot, es unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Friederike Becker-Lerchner
11.04.2025
·
1 Min Lesezeit
Wann eine Änderungskündigung in Betracht kommt
Voraussetzung einer Änderungskündigung ist, dass ein eindeutiges Angebot vorliegt. Das heißt: Ihr Arbeitgeber muss Ihrem Kollegen ein Angebot machen, auf das dieser schlicht mit „Ja“ oder „Nein“ antworten kann. Ein von einer Änderungskündigung betroffener Kollege hat 3 Möglichkeiten, auf die Kündigung zu reagieren: Er kann sie vorbehaltlos annehmen, er kann sie ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen.
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