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Wenn googeln teuer wird: Arbeitgeber muss Bewerber über Internetrecherche informieren

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Urteil vom 5.6.2025 entschieden: Arbeitgeber dürfen über Bewerber im Internet recherchieren, müssen sie aber über die Recherche informieren. Eine unterlassene Information ist ein Datenschutzverstoß, der Entschädigungsansprüche auslöst. Im entschiedenen Fall ging es um einen Wikipedia-Eintrag mit brisantem Inhalt (Az. 8 AZR 117/24).

Arno Schrader

20.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bewarb sich auf eine befristete Stelle in der Rechtsabteilung einer Hochschule. Kurz vor dem Vorstellungsgespräch googelte ein Mitglied der Auswahlkommission den Namen des Bewerbers. Dabei stieß es auf einen Wikipedia-Eintrag, der von einem laufenden Strafverfahren wegen versuchten Betrugs berichtete. Demnach hatte der Bewerber sich wiederholt beworben, um anschließend Entschädigungsklagen wegen Diskriminierung zu erheben.

Im Vorstellungsgespräch wurden zwar der Wikipedia-Eintrag und der „Prominentenstatus“ des Bewerbers angesprochen, nicht aber die dahinterstehende Google-Recherche. Auch das Strafverfahren selbst wurde in dem Gespräch nicht direkt thematisiert.

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