Der Klimawandel ist am Arbeitsplatz angekommen. Sie selbst spüren es auch – die Sommer in Deutschland sind in den letzten Jahrzehnten deutlich heißer geworden. Laut dem Deutschen Wetterdienst waren 8 der 10 heißesten Jahre seit Beginn der Aufzeichnungen nach dem Jahr 2000.
Hitzerekorde, Tropennächte, ausgedehnte Trockenperioden sind keine Ausnahmen mehr – sie sind die neue Realität. Diese Veränderungen haben direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen. Daher müssen Sie als Betriebsrat das Thema im Blick haben.
Über 26 °C wird es schwierig
Studien zeigen, dass schon ab 26 °C Raumtemperatur Konzentrations- und Leistungsfähigkeit spürbar abnehmen. Ab 30 °C steigt das Unfallrisiko. Hitzestress kann Kopfschmerzen, Schwindel, Kreislaufprobleme und sogar Herzinfarkte auslösen. Besonders gefährdet sind ältere Kollegen, chronisch Erkrankte und Schwangere.
Hier hilft ein Hitzeaktionsplan
Ein betrieblicher Hitzeaktionsplan ist ein Konzept zur Prävention hitzebedingter Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz. Er enthält Maßnahmen, die die Folgen von Hitze systematisch reduzieren – von organisatorischen Anpassungen über technische Lösungen bis hin zu konkreten Schutzmaßnahmen. Es ist wichtig, dass Ihr Arbeitgeber so einen Plan entwickelt, da dies auch die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 vorsieht.
Folgende Aspekte gehören in den Hitzeplan
- Arbeitszeitregelungen (z. B. Verlegung in kühlere Tageszeiten)
- Trinkwasserangebote (kostenlos, ausreichend, leicht zugänglich) sowie die Impulskarte der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://kurzlinks.de/6ov7
- Kühlmöglichkeiten (Ventilatoren, Beschattung, Klimatisierung)
- Anpassung der Bekleidungsvorgaben (z. B. leichtere Kleidung)
- Information und Sensibilisierung der Kollegen, z. B. mit diesem kostenlosen Flyer: https://kurzlinks.de/1iqy
- besondere Schutzmaßnahmen für gefährdete Gruppen
- Kurzpausen und Rückzugsorte bei hohen Temperaturen
Gesetzlich klar geregelt
Falls sich Ihr Arbeitgeber über solche Maßnahmen wundert, so verweisen Sie als Betriebsrat auf die Arbeitsstättenregel ASR A3.5, die klare Empfehlungen zur Raumtemperatur und zur Reaktion bei Überschreitungen vorgibt:
- Schon ab 26 °C sollte Ihr Arbeitgeber erste Maßnahmen prüfen.
- Ab 30 °C sind sie zwingend erforderlich.
- Ab 35 °C ist ein Raum ohne geeignete Gegenmaßnahmen als zum Arbeiten ungeeignet zu bewerten.
Ihre Aufgabe als Betriebsrat: Mitbestimmung
Für Sie als Betriebsrat ist der Umgang mit Sommerhitze ein klassischer Fall von Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Die Ausgestaltung von Schutzmaßnahmen, die Einführung von Hitzeaktionsplänen oder auch Regelungen zu Pausen, Bekleidung oder Arbeitszeiten unterliegen der Mitbestimmung.
Auch in der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) muss Hitze als physikalische Gefährdung berücksichtigt werden. Sie als Betriebsrat haben hier gemäß § 89 BetrVG das Recht, auf eine vollständige und wirksame Beurteilung zu drängen – insbesondere bei steigenden Temperaturen.