Vereinbarung einer Probezeit möglich
Ihr Arbeitgeber und der Auszubildende können in diesem Rahmen auch eine Probezeit von mindestens 1 und höchstens 4 Monaten vereinbaren (§20 BBiG). Diese kann sich um eventuelle Ausfallzeiten verlängern. Wegen des besonderen Schutzes der Auszubildenden ist die Probezeit kürzer als bei anderen Arbeitsverhältnissen.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Betriebsrat aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- aktuellen Urteilen und Handlungs-empfehlungen für Ihre Betriebsratsarbeit – praxisnah und leicht verständlich aufbereitet
- konkrete Checklisten und Mustervorlagen, mit denen Sie als Betriebsrat alle Aufgaben bewältigen
- weiteren Tipps und Informationen, die Ihnen im Umgang mit Ihren Kollegen und Ihrem Arbeitgeber weiterhelfen
