Praxiswissen

Wenn ein Auszubildender bei Ihnen anfängt

Bevor ein Jugendlicher eine Ausbildung in Ihrem Betrieb startet, schließt Ihr Arbeitgeber mit ihm einen Ausbildungsvertrag ab (§10 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Dabei reden Sie als Betriebsrat – wie bei allen anderen Arbeitsverträgen auch – nicht mit. Wie sonst auch sind Sie aber bei der Einstellung gefragt (§ 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Die wichtigsten Punkte, auf die Sie bei Beginn der Ausbildung achten sollten, habe ich kurz und knapp hier zusammengestellt.

Friederike Becker-Lerchner

01.08.2024 · 3 Min Lesezeit

Vereinbarung einer Probezeit möglich

Ihr Arbeitgeber und der Auszubildende können in diesem Rahmen auch eine Probezeit von mindestens 1 und höchstens 4 Monaten vereinbaren (§20 BBiG). Diese kann sich um eventuelle Ausfallzeiten verlängern. Wegen des besonderen Schutzes der Auszubildenden ist die Probezeit kürzer als bei anderen Arbeitsverhältnissen.

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